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Pflegeleistungen der Pflegeversicherung |
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Definition Pflegeleistung der Pflegeversicherung
Mit dem Begriff „Pflegeleistungen“ sind die „Leistungen der sozialen Pflegeversicherung“ nach SGB I § 21a gemeint. Pflegeleistungen umfassen die im
Falle einer Pflegebedürftigkeit beantragbaren Geld- oder Sachleistungen.
Das Recht der sozialen Pflegeversicherung deckt außer dem stationären Pflegebereich auch den häuslichen Pflegebereich ab. Daher sind neben den bei
vollstationärer oder teilstationärer Pflege zu erbringenden Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege die folgenden Pflegeleistungen vorgesehen:
1. Pflegegeld (Geld, mit dem der Pflegebedürftige selbst die Übernahme der Pflege durch Vertrauenspersonen wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn eigenverantwortlich gewährleisten soll; in Spezialfällen wie Urlaub der Angehörigen erfolgt eine Kostenübernahme für eine Ersatzpflegekraft). Beim Pflegegeld, das einzig und alleine dem Pflegebedürftigen zusteht, handelt es sich nicht um Einkommen im Sinne des Paragraphen 10 des Einkommensteuergesetzes. Das Pflegegeld hat vielmehr die Funktion, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Grundpflege des Pflegebedürftigen adäquat sicherzustellen.
2. Sachleistungen, die in der Pflege durch Fachpflegekräfte (ambulante Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte) in häuslicher Umgebung bestehen. Als Basis hierfür dient ein Versorgungsvertrag, der zwischen der Fachpflegekraft und der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen wird.
3. eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen, die der individuellen Bedarfslage des Pflegebedürftigen gerecht wird.
Zuständigkeit und Novellierung der Rechtsgrundlage
Für die Pflegeleistungen ist die bei der jeweiligen Krankenkasse etablierte Pflegekasse zuständig (z.B. AOK-Pflegekasse, DAK-Pflegekasse, Barmer-Pflegekasse
etc.). Die am 1. 7. 2008 in Kraft getretene Pflegereform brachte wichtige Verbesserungen der Pflegeleistungen mit sich.
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